Ihnen oder Ihren Angehörigen steht es frei, entweder Verhinderungspflege über mehrere Wochen am Stück z.B. für einen längeren Urlaub oder eine Ersatzpflege stundenweise über das Jahr verteilt zu nehmen. Falls darüber hinaus noch keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wurde, können Sie oder Ihre Angehörigen anteilige Ansprüche aus diesem zweiten Topf, jedoch maximal 806,00€ (50% des Kurzzeitpflege-Budgets von 1.612€) für die Verhinderungspflege beanspruchen (dann insgesamt 2.418,00€).
ACHTUNG: Bei der regulären Verhinderungspflege, die meist über mehrere Wochen am Stück genommen wird, bei der Angehörige mehr als 8 Stunden am Tag abwesend sind, wird während dieser Zeit der Anspruch auf Pflegegeld gekürzt. In diesem Fall erhalten Pflegebedürftige und deren Angehörige, die sich für Pflegegeld entschieden haben, nur noch die Hälfte dessen, was sie bisher erhalten haben. Dieser Umstand trifft jedoch nur bei der regulären Verhinderungspflege zu, nicht bei der stundenweisen Verhinderungspflege. Beide Formen, sowohl die reguläre als auch die stundenweise Verhinderungspflege, werden bei der Pflegekasse beantragt.
Wenn Angehörige die Verhinderungspflege selbst übernehmen, also anstatt der Tochter nun der Sohn für die Verhinderung einspringt, reduziert sich das Verhinderungspflege-Budget von 1.612€ pro Jahr auf das 1,5-Fache des Pflegegeldes. Diese Reduktion tritt ein bei Personen bis einschließlich dem 2. Verwandtschaftsgrad.
Bei der stundenweisen Verhinderungspflege erfolgt ausschließlich eine Anrechnung der erstatteten Kosten auf den Höchstbetrag, nicht aber auf die maximale Höchstdauer der Verhinderungspflege von 42 Tagen. Sprich, bei stundenweiser Verhinderungspflege spielen die 42 Tage keine Rolle, es werden so lange Kosten für Ersatzpflege erstattet, bis der Höchstbetrag von maximal 1.612,00€ bzw. 2.418,00€ erreicht wurde.